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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09   

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https://dejure.org/2009,6857
OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09 (https://dejure.org/2009,6857)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 9 S 20.09 (https://dejure.org/2009,6857)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 9 S 20.09 (https://dejure.org/2009,6857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 20. Juni 2002 (SWABS-2002) als taugliche satzungsrechtliche Grundlage; Erhöhung der beitragsrechtlichen Deckungsquote am Gesamtaufwand i.R.e. Mischfinanzierung

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; KAG § 9 Abs. 6 Satz 1; ; KAG § 9 Abs. 6 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 8 Abs. 2 S. 2; KAG § 8 Abs. 6 S. 1, 2
    Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 20. Juni 2002 (SWABS-2002) als taugliche satzungsrechtliche Grundlage; Erhöhung der beitragsrechtlichen Deckungsquote am Gesamtaufwand i.R.e. Mischfinanzierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollgeschossmaßstab im unbeplanten Innenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 256
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09
    So ist bereits fraglich, ob die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, der ein Systemwechsel von einer Mischfinanzierung des Gesamtaufwandes aus Beiträgen und Gebühren zu einer reinen Gebührenfinanzierung zu Grunde lag, in allen Einzelheiten gleichermaßen auch für den Fall der Erhöhung der beitragsrechtlichen Deckungsquote im Rahmen einer Mischfinanzierung gelten.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2007 - 13 S 2355/07

    Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Vergütungsfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09
    Dabei kann offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb von Amts wegen aufzuheben ist, weil das Verwaltungsgericht nach Eingang der Berufungsschrift am 23. Dezember 2008 zur Entscheidung über den Antrag nicht mehr zuständig war (vgl. zum Streitstand einerseits Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 24, andererseits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 S 2355/07 -, juris, Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rdnr. 43 für die Zulässigkeit des Rechtsweges).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 B 189.90

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09
    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die es ermöglichen würde, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse zu überbürden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 B 189.90 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.07.2008 - 5 K 1078/04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 9 S 20.09
    Es handelt sich dabei um eine offene Rechtsfrage, die im Übrigen in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (vgl. im Gegensatz zur Vorinstanz VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 K 1078/04 -) und einer abschließenden Beantwortung im Berufungsverfahren bedarf.
  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

    Insbesondere wird im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich auf die Höchstzahl der nach der näheren Umgebung zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 4 Abs. 4 letzter Satz ABS 2007) abgestellt, was überwiegend wahrscheinliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Satzung nicht begründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2009 -9 S 20.09-, veröffentlicht in Juris zu einer auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellenden Maßstabsregelung in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des VG Potsdam; vgl. Urteil vom 19. März 2007 -9 K 421/07, juris).

    Die Frage eines möglichen Systemwechsels, eine möglicherweise gegebene Erhöhung der Deckungsquote durch Beiträge und die sich daran knüpfenden Konsequenzen für Beiträge und Gebühren werfen im Übrigen eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, die sich einer summarischen Prüfung im Eilverfahren entziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2009 -OVG 9 S 20.09-, veröffentlicht in Juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

    So bestehen die anzusetzenden Kosten möglicherweise nur in Materialkosten, die lediglich zu einer marginalen Steigerung der Herstellungskosten führten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, zit. nach JURIS).
  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 5 A 3140/09

    Vorausleistung auf einen Abwasserergänzungsbeitrag

    Gegen eine derartige unterschiedliche Behandlung von Anliegern im beplanten und im unbeplanten Gebiet, die auch von Klägerseite teilweise gerügt worden ist, sind in Teilen von Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit Bedenken geäußert worden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, BauR 2010, 256 [LS]; Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 879b).
  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Insbesondere ist die Zulässigkeit einer (dynamischen) Verweisung in einer Anschlussbeitragssatzung auf § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und unbedenklich (vgl. etwa - ohne dies überhaupt zu problematisieren - OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, juris; Beschluss vom 30. November 2011 - 9 S 41.11 -, juris; Beschluss vom 10. September 2015 - 9 N 66.13 -, juris; Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris; Urteil vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris).
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